HandelsministeriumÄnderungen in der Verordnung über den Handel mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen vorbereitet durch Offizielle Zeitung Veröffentlicht in. Demzufolge, an Vermieter Um die in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge verkaufen zu können, wurde die Bedingung des Leasings für mindestens ein Jahr eingeführt. Eine weitere Neuerung der Verordnung ist, Lizenz der Genehmigungnicht mehr als 3 in einem Jahr Gebrauchtwagenverkaufwurde gegeben.

Offizielle ZeitungIn der in der heutigen Ausgabe veröffentlichten Änderung „Diese Verordnung gilt für den Handel mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen von Kaufleuten, Handwerkern und Handwerkern mit echten oder juristischen Personen, geben, erneuernund Löschungsverfahren, Pflichten von Unternehmen, die im Handel mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen tätig sind, angestrebte Bedingungen auf kollektiven Arbeitsplatz- und Fahrzeugmärkten, Zahlungsmethoden im Handel mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen und gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen des Ministeriums, autorisierte Verwaltungen und andere relevante Institutionen und Organisationen dar. Es deckt die Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit dem Fahrzeug ab.es wurde gesagt.

Artikel 13 derselben Verordnung mit seinem Titel wurde wie folgt geändert:

„Einführung und Ankündigung gebrauchter motorisierter Landfahrzeuge.

(1) An dem zum Verkauf angebotenen gebrauchten motorisierten Landfahrzeug wird ein Ausweis geführt, der die aktuellen Daten des Fahrzeugs gut sichtbar und lesbar enthält.

(2) Im Ausweis werden die Zulassungsnummer und folgende Mindestangaben zum gebrauchten motorisierten Landfahrzeug aktualisiert:

a) Marke, Typ, Typ und Modelljahr.

b) Motor- und Fahrgestellnummer mit teilweise geschwärzten Ziffern oder Buchstaben.

c) Plattennummer.

d) Kraftstoffart.

d) Kilometer.

e) Verkaufspreis.

f) Lackierte und geänderte Teile.

g) Aufzeichnung des Schadens unter Angabe seiner Art.

ð) Ob es Vermerke wie Pfand oder Pfand darauf gibt.

(3) Unternehmer, die Inserate für den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen schalten, sind verpflichtet, in diesen Inseraten Folgendes einzuhalten:

a) Aktuelle Angaben zur Zulassungsscheinnummer, zum Firmennamen oder Titel auf dem Zulassungsschein und zu weiteren Angaben nach Absatz 2 zu machen.

b) Dritte nicht mit irreführenden Informationen und Dokumenten einzubeziehen.

c) Die Inseratstätigkeit innerhalb von drei Tagen zu beenden, wenn das gebrauchte Motorlandfahrzeug verkauft wird oder der Fahrzeugauslieferungsschein abläuft.

(4) Natürliche oder juristische Personen, die Werbung für den Handel mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen im Internet vermitteln, sind verpflichtet, Folgendes einzuhalten:

a) Um Unternehmen Möglichkeiten zu bieten, die in Unterabsatz (a) des dritten Absatzes genannte Verpflichtung zu erfüllen.

b) Vor der Mitgliedschaft der Unternehmen das Autorisierungszertifikat über die Website des Ministeriums oder das Informationssystem zu überprüfen und die Mitgliedschaft von Unternehmen, die nicht über das Autorisierungszertifikat verfügen, nicht zuzulassen.

c) in den Anzeigen mehrerer Unternehmen für dasselbe gebrauchte motorisierte Landfahrzeug auf Verlangen des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt oder über einen Fahrzeugauslieferungsschein für dieses Fahrzeug verfügt, die nicht genehmigten Inserate unverzüglich aus der Veröffentlichung zu entfernen.

ç) Zur Bereitstellung der Kommunikation mit Kundendiensten, damit Anfragen und Beschwerden bezüglich Werbung über mindestens eine der internetbasierten Kommunikationsmethoden und per Telefon übermittelt werden können. Um sicherzustellen, dass diese Anfragen und Beschwerden effektiv verwaltet und abgeschlossen werden.

d) Übermittlung von Informationen über Ankündigungen, Beschwerden und Mitgliedschaften an das Ministerium gemäß den Anforderungen des Ministeriums.

e) Einhaltung der vom Ministerium ergriffenen Maßnahmen zur Entwicklung des Handels mit gebrauchten motorisierten Landfahrzeugen und zum Schutz der Verbraucher.

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